ASB AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Shop

Preise: Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher MwSt.
Versandkosten: Gehen grundsätzlich zu Lasten des Empfängers und richtet sich nach Größe und Gewicht.
Versandkosten-Erlaß: Ab einem Bestellwert von 750€ (innerhalb Deutschlands). Dies gilt nicht für die ASB Vorsatzschale.
Zahlungsarten: Vorkasse (Banküberweisung abzüglich 3% Skonto) und per Nachnahme (zuzüglich 2% Gebühr).

1. Auftragsabwicklung

Für die Auftragsabwicklung gilt die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für die Ausführung von Bauleistungen, sofern sich nicht aus nachstehenden Bedingungen anderes ergibt. Dem Auftraggeber ist der Wortlaut der VOB/B bekannt. Für die Auftragsabwicklung gilt die VOB (Verdingungsordnung für die Ausführung von Bauleistungen, sofern sich nicht aus nachstehenden Bedingungen anderes ergibt. Dem Auftraggeber ist der Wortlaut der VOB/B bekannt.

2. Gewährleistung

a) Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Aus-genommen hiervon sind Geräte und Einrichtungen, die von anderen Herstellern bezogen werden, wie z.B. Elektro- und Lüftungsgeräte sowie elektronische Ausrüstungen. Hier gilt jene Gewährleistungsfrist, die dem Auftragnehmer gegenüber diesen Herstellern zur Verfügung steht.

b) Die Gewährleistung für den Squashboden bezieht sich auf die Unterkonstruktion und die Holzqualität des Bodens, nicht auf Abnutzungserscheinungen bei Markierungen, Oberfläche und Fugenveränderungen durch unterschied­liche Luftfeuchtigkeit sowie unsachgemäße Pflege. Für Glasschäden wird keine Gewährleistung übernommen.

c) Wenn der Untergrund nicht von ASB stammt, kann bei Neubeschichtung von Fremdwänden (andere Hersteller als ASB) von ASB keine Gewährleistung übernommen werden.

d) Zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist dem Auftragnehmer im Rahmen dessen normalen Betriebs-ablaufes die erforderliche Zeit einzuräumen. Die Courts sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

3. Lieferzeit

a) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unver-schuldete Betriebsstörungen, auch bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

b) Verzögerungen, die durch eventuell notwendige Zoll­abwicklungen, unvorhergesehene Unfälle oder sonstige, nicht kalkulierbare Ereignisse entstehen, können keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer begründen. Die Anlieferung von beschädigtem Material berechtigt nicht zu Terminüberschreitungsforderungen oder Schadensersatz, der über den Wert des beschädigten Materials hinausgeht.

4. Voraussetzungen für die Courtmontage durch ASB

a) Freie An- und Abfahrt für 28-to-LKW´s mit Anhänger sowie Sattelzug mit einer Länge von 20 m wird vorausgesetzt.

b) Der Anlieferungseingang des Gebäudes, in dem die Montage vorzunehmen ist, muss befestigt sein und die Anfahrt für einen 28-to-LKW ermöglichen.

c) Im Montagebereich muss der Rohfußboden eben und so befestigt sein, dass ein Montagestapler mit einem Gewicht von 1,2 Tonnen ungehindert bewegt werden kann.

d) Für das Einbringen der ASB Squashwandelemente muss dasBauwerk eine Öffnung von mindestens 2,8 m Höhe und 1,60 m Breite aufweisen. Eine ebenerdige Einfahrt muss gewährleistet sein. Für das Einbringen der Squashelemente in Stockwerke muß seitens des Auftraggebers eine entsprechende Laderampe (Stahlrohrgerüst) in Stock- werkshöhe erstellt werden.

Abmessungen: 2,50 m breit, 7,00 m lang.
Belastbarkeit für das Befahren mit Montagefahrzeugen: 500 kg/m2. Die Laderampe muss den Sicherheitsvor­schriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft entsprechen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall des Bruches einer Glaswand für eine dann möglicherweise erforderlich werdende Ersatzlieferung ein Zugang zu den Courts von wenigstens 2,30 m Höhe benötigt wird. Dies möge bei der Planung berücksichtigt werden.

e) Sollten sich Stahlbetondecken innerhalb der Gewähr-leistungszeit oder danach durch ihre statische Konstruktion im Bereich der Glaswände über 1,0 cm durchbiegen, werden Nacharbeiten an den Glasrück-wänden gegen Nachweis ausgeführt.

f) Bei Anlieferung der Elemente und Montagebeginn muss die Halle, in der die Courts errichtet werden sollen, vollkommen frei von gelagerten Baumaterialien oder sonstigen Gerätschaften sein.

g) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass folgende Temperaturen und Luftfeuchtigkeitswerte eingehalten werden:
Montagebeginn: mind. + 10 Grad Celsius und eine relative Luftfeuchtigkeit von max. 80 %. Beschichtung der Wände: mind. + 13°C Raumtemperatur sowie Oberflächentemperatur der zu beschichtenden Wände und eine Luftfeuchtigkeit von max. 75%. Auf Luftumwälzung ist zu achten!

h) Für das Einbringen bauseitiger Gerätschaften sollte eine Rücksprache mit dem Auftragnehmer erfolgen (Lüftungs-geräte, etc…) Alle entstehenden Verzögerungen und Wartezeiten im Montagelauf aufgrund von Nichtgewähr-leistung der Punkte 4 a-h sind außerhalb der Verant-wortlichkeit des Auftragnehmers und werden nach Aufwand abgerechnet.

5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt für die Montage Baustrom 230V/400V) auf seine Kosten zur Verfügung. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß vor der Beschichtung der Squashwände eine Raumbeleuchtung mit mindestens 350 Lux vorhanden ist.

6. ASB Schiebewand-Elektronik / ASB-Court-Elektronik

Beim Einbau einer verschiebbaren ASB-Wand oder Courtelektronik hat der Auftraggeber die erforderliche Elektroinstallation (Steckdosen) nach Angaben von ASB zur Verfügung zu stellen. Achtung: Kein Baustrom! Bei Nichterfüllung wird eine gesonderte Fahrt eines Monteurs auf Nachweis abgerechnet.

7. Aufenthaltsraum

Der Auftraggeber stellt für die ASB-Monteure einen Raum zur Verfügung, in dem sie sich bei Pausen aufhalten können, ebenso eine Möglichkeit der Toilettenbenutzung.

8. Aussparungen

Sollten Aussparungen in den ASB-Squashcourtwänden oder Aufsätzen vorgenommen werden müssen, so werden diese gesondert nach Aufwand abgerechnet.

9. Ballabweisbleche

Ballabweisbleche zu bestehenden Außenwänden sind nicht Bestandteil der Lieferung, außer es ist ausdrücklich vereinbart.

10. Aufsätze

Die Höhe der angebotenen Plattenaufsätze über den Squashwänden sowie der Glasaufsätze versteht sich ab Oberkante-Fertigfußboden.

11. Fußbodenmontage

a) Oberflächen-Ebenheit des Rohbodens für Parkettmontage lt. DIN 18.202 Zeile 4, jedoch davon abweichend nur Minus-Toleranz zulässig. Bodenaufbau Parkett 7,0 cm ab OK-Rohfußboden. Der Meterriss, bezogen auf OK-Parkett im Courtbereich, wird gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung überprüft. Höhendifferenzen können mit Parkettmehraufbau ausgeglichen werden. Mehrhöhen werden auf Nachweis berechnet.

b) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, den Unterbau gegen aufsteigende Feuchtigkeit abzusperren. Sollte dies nicht der Fall sein, wird von der Parkettverlegefirma eine Feuchtigkeitssperre gegen zusätzliche Kostenberechnung verlegt. Wird die Feuchtigkeitssperre auf der Rohdecke verlegt, ist darauf zu achten, dass die Verlegebahnen parallel zur Glasrückwand verlegt werden, nach Montage der ASB-Courts.

c) Voraussetzung ist, daß beim Einbringen des Parketts die Räume belüftet u. beheizt sind. Eine Luftfeuchte von 65 % darf nicht überschritten und eine Mindesttemperatur von 15°C nicht unterschritten werden. Die hier entstehenden Bauverzögerungen können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden. Anfallende Mehrkosten werden berechnet.

12. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die unwiderrufliche Einlösung als Tilgung.

b) Es besteht Einigkeit darüber, dass die vom Auftragnehmer gelieferte Vorbehaltsware nach Montage kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, in das sie eingebaut wird, sondern Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB.

c) Der Auftraggeber tritt an den Auftragnehmer zur Sicherung der gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäfts-verbindung jene Forderungen ab, die dem Auftraggeber aufgrund des Einbringens und der Montage des Vorbehaltsguts in das Grundstück eines Dritten diesem gegenüber erwachsen.

d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vorbehaltsgut zurückzunehmen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer
hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vorbehaltsgut durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag vor. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Vorbehaltsguts zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungs-kosten – anzurechnen.

13. Technische Änderungen sind vorbehalten.

14. Stornierung und Umplanung

Im Falle einer Auftragsstornierung von Seiten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis des Schadens vom Auftraggeber 5 % des Gesamtpreises der vereinbarten Leistungen zuzüglich der Kosten für Sonderanfertigungen, die anderweitig nicht mehr verwendet werden können, als Schadensersatz zu verlangen. Weist der Auftragnehmer nach, dass dem Auftraggeber ein geringerer als der vorbezeichnete Schaden entstanden ist, ist nur insoweit Schadensersatz zu leisten. Das Recht des Auftragnehmers, bei Nachweis einen höheren Schadensersatz geltend zu machen, als obenstehend beschrieben, bleibt unberührt.

15. Preisbindung

Allgemeine Preisangebote gelten für die im Angebot bestimmte Zeit. Vertraglich vereinbarte Preise ohne Frist gelten vier Monate.

16. Zahlung und Finanzierung/Verzugsfolgen

a) Sollten die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht fristgerecht erfüllt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadensersatz zusteht. Auch wird der Preis für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen sofort fällig, selbst wenn ein anderer Zahlungsmodus vereinbart war.

b) Sollte eine Baustelle durch nicht vom Auftragnehmer vertretbare Gründe für einen längeren Zeitraum als 6 Wochen unterbrochen werden, ist die bis dahin erbrachte Leistung über eine Zwischenrechnung vom Auftraggeber zu vergüten. Ist hierfür eine Zwischenabnahme erforderlich, ist der Auftraggeber verpflichtet, an einer derartigen Abnahme mitzuwirken.

17. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts-bedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. Die Beteiligten verpflichten sich, an Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die deren wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise weitestgehend entspricht. Dies gilt sinngemäß auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken der Geschäfts­bedingungen.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung und künftigen Aufträgen jeder Art der Sitz des Auftragnehmers.

b) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt.

c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

AGB | Impressum | Alle Rechte sind ASB vorbehalten | Gestaltung, Umsetzung und Shop von Prince Design